Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Weingut Hans Gsellmann OG

1. Geltung
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Weingut Hans Gsellmann OG (in der Folge „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (in der Folge auch „Kunde“ genannt) gelten lediglich soweit sie diesen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht widersprechen und nur dann, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat; insbesondere sind keinerlei Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen.

2. Angebote, Reservierungen und Vertragsabschluss
Sämtliche in Angeboten, Werbematerialien und sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Material-, Gewichts-, Maß- und Preisangaben, usw. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf zur Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder des Absendens der vom Kunden bestellten Ware. Sollte bei einzelnen Weinsorten die Reservierung von Warenmengen erforderlich sein, ist der Kunde an seine Reservierungswünsche für einen Zeitraum von [… Monaten] gebunden. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde, gilt die Bindung des Kunden an dessen Reservierung auch dann, wenn lediglich eine geringere als die in der Reservierung angegebene Menge erhältlich ist. Der Auftragnehmer wird dem Kunden eine unverbindliche schriftliche Reservierungsbestätigung zukommen lassen, in der diesem ein voraussichtlicher Zeitraum für die Lieferung der Ware bekannt gegeben wird. Reservierungswünsche werden nach Eingangsdatum gereiht und die reservierte Ware wird nach Maßgabe des späteren Warenvorrats (anteilig) zugewiesen. Erst mit Bekanntgabe an den Kunden, dass die reservierte Warenmenge oder ein entsprechender Anteil davon, lieferbar ist, kommt der Vertrag wirksam zustande. Die reservierte Ware ist vom Kunden binnen einer Frist von [… Wochen] ab Bekanntgabe der Lieferbarkeit entgegen-zunehmen. Gerät der Kunde mit der Annahme reservierter Ware in Verzug, so ist der Auftragnehmer unabhängig etwaiger Schadenersatzansprüche berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von [… Tagen] vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an Dritte zu veräußern.

3. Preis
Alle seitens des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich Ex-Works (ab Keller) und sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Preis enthalten sind die Glasflaschen und eine einfache, handelsübliche Verpackung der Ware; Sonderverpackung, Verladung, Transport und Transportversicherung, etc. sind vom Kunden gesondert zu tragen. Der Auftragnehmer ist zur Anpassung des Preises berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mindestens [6] Monate liegen und sich relevante Kostenelemente nicht nur geringfügig geändert haben. Eine Preisanpassung durch den Auftragnehmer kann aber auch dann erfolgen, wenn der Kunde nach Vertragsschluss noch Änderungen des Lieferzeitpunktes, der Quantität oder der Qualität der bestellten Ware verlangt.

4. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind grundsätzlich zur Gänze im Voraus zu leisten. Sollte im Einzelfall ein anderes Zahlungsziel vereinbart werden, haben sämtliche Zahlungen unverzüglich nach Rechnungseingang oder binnen dem auf der Rechnung angegebenen Zeitraum zu erfolgen und gelten erst mit Eingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers als schuldbefreiend geleistet. Der Kunde ist bei Zahlungsverzug zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen des Auftragnehmers, unabhängig ob externer oder interner Aufwand, verpflichtet.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Weiterverarbeitung durch den Käufer, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist. Eine Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Jedenfalls aber erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf das vom Dritten erhaltene Entgelt sowie auf die Kaufpreisforderung gegen den Dritten. Der Käufer verpflichtet sich zur rechtswirksamen Abtretung allfälliger Kaufpreisforderungen gegen Dritte.Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.
Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so hat er über Aufforderung die Ware an einen von uns zu bestimmenden Ort, zu unserer Sicherheit, auf seine Kosten zu hinterlegen bzw. auf seine Kosten an eine von uns zu bestimmende Anschrift zu übersenden. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichkommt. Zu diesem Zweck sind wir unwiderruflich berechtigt, die Geschäftsräumlichkeiten des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.

6. Lieferung, Erfüllung, Gefahrtragung
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers EXW [Weinkeller (…), Österreich] Incoterms 2010. Die Bereitstellung der Ware erfolgt in Weinkartons zu je 6 Flaschen. Ab einer Bestellmenge von 66 Flaschen wird die Ware auf tauschfähigen EPAL-qualitätsgeprüften EURO-Paletten (maximal 660 Flaschen je Palette) zur Abholung bereitgehalten und über abzugleichende Palettenkonten an den Käufer übergeben. Die bestellte Ware wird vor Abholung durch den Kunden im Flaschenlager des Auftragnehmers bei etwa 16°C gelagert. Zur Aufrechterhaltung etwaiger Gewährleistungs-ansprüche hinsichtlich der Qualität des Weines hat der Käufer nachweislich für einen Transport der Ware bei einer Temperatur von nicht weniger als 12°C und nicht mehr als 18°C und das Aufrechterhalten der Kühlungskette zu sorgen. Festgehaltene Liefer- und Leistungsfristen sind – wenn eine Verbindlichkeit der Fristen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich und können vom Auftragnehmer um bis zu 10 Werktage überschritten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen hinsichtlich der ausstehenden (Teil-)Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Verpflichtet sich der Auftragnehmer im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Kunden dazu, die Ware an den Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Maßgebend ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang. Der Kunde hat die Waren unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 10 Tagen nach Warenübergabe schriftlich und unter detaillierter Angabe des behaupteten Mangels zu erheben, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Bei verdeckten Mängeln hat die Mängelrüge binnen 10 Tagen ab deren Entdeckung zu erfolgen. Ein allfälliger Anspruch auf Gewährleistung ist stets vom Kunden zu beweisen, der zum Ersatz aller Kosten für nicht berechtigte oder nicht fristgerechte Mängelrügen verpflichtet ist. Kann der Kunde nicht nachweisen, dass der Transport der Ware bei einer Temperatur von nicht weniger als 12°C und nicht mehr als 18°C erfolgt ist und die Kühlungskette ununterbrochen aufrecht erhalten wurde, ist jegliche Gewährleistung im Hinblick auf die Qualität des Weines ausgeschlossen. Nur solche Weine stammen aus biologischer Traubenproduktion, die mit auf dem Flaschenetikett mit entsprechenden Kennzeichnungen versehen sind. Abgesehen von allfälligen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Art der Gewährleistungserbringung bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten, einen etwaigen Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; Regressansprüche, die sich aus eine Inanspruchnahme des Auftraggebers durch seinen Kunden ableiten, sind ausgeschlossen.

8. Schadenersatz
Die Haftung des Auftragnehmers ist generell auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und wertmäßig mit dem Wert der (Teil-)Lieferung begrenzt. Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere auch jeglicher Ersatz von reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden und Verlusten bzw. Folgeschäden aller Art sowie entgangenem Gewinn.

9. Höhere Gewalt
Der Eintritt von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftragnehmer zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen ohne dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren. Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten kann. Als force majeur Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen und alle sonstigen Naturereignisse, die zu Missernten führen, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher Art.

10. Sonstiges
Der Kunde ist zur Zurückhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen selbst bei gerechtfertigten Reklamationen nur hinsichtlich eines angemessenen Teilbetrages berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages.

12. Rücktritt vom Vertrag
Hält der Käufer, aus welchen Gründen auch immer, irgendeine Verpflichtung aus dem Kauf nicht pünktlich ein, so ist der Verkäufer berechtigt, das Wahlrecht gem. §§ 918 ff ABGB. auszuüben, sofern es sich nicht um eine bloß geringfügige Vertragsverletzung handelt. Der Verkäufer ist sohin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurück zu treten. Desfalls gilt für die Nichtabwicklung des Vertrages ein pauschalierter, verschuldensunabhängiger Schadenersatz in Höhe von 10% der Auftragssumme als vereinbart.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht als vereinbart und ist auf die Rechtsgeschäfte stets innerstaatliches österreichisches Recht anzuwenden. Bei Kunden mit Sitz innerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat gilt Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Alle aus oder in Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Wien. Der Auftragnehmer behält sich in beiden Fällen jedoch das Recht vor, seine Ansprüche auch am ordentlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.